Automatikregelung B197 ab 01.04.2021

Ab 1.4.2021 gibt es eine neue Regelung im Fahrerlaubnisrecht, die für Fahrschüler interessant sein kann.
Die Prüfung darf auf einem Automatikfahrzeug abgelegt werden, ohne dass es zu einem Eintrag in den Führerschein kommt, der nur das Fahren von Automatikfahrzeugen zulässt (Schlüsselzahl 78).

Voraussetzung sind mindestens 10 Fahrstunden auf einem Schaltfahrzeug und ein mindestens 15- minütiger Test durch den Fahrlehrer, der anschließend die Schaltkompetenz bescheinigen muss. Die restliche Ausbildung und die Prüfung könnte dann auf einem Automatikfahrzeug stattfinden. Auf diese Regelung hat die Fahrlehrerschaft schon sehr lange gedrängt, weil sie einige wichtige Vorzüge hat:

• Die Gefahrenwahrnehmung kann einen größeren Stellenwert in der Ausbildung erlangen, weil nicht mehr die „Motorik“ im Vordergrund steht.
• Für Fahrschulen attraktive Fahrzeuge werden in Zukunft kaum noch als Schaltfahrzeuge angeboten.
• In der Prüfung fällt ein zusätzlicher Stressfaktor weg.

Es wird dann in den Führerschein eine Schlüsselzahl eingetragen (197), die lediglich Evaluationszwecken dient und keinerlei Einschränkungen zur Folge hat. Es dürfen anschließend in ganz Europa auch Schaltfahrzeuge gefahren werden.
Lediglich bei einer Erweiterung dieser Fahrerlaubnis (auf BE, C oder D) könnte es zu einem kleinen Nachteil kommen. Daher ist eine intensive Beratung vor der Ausbildung in Zukunft von besonderer Bedeutung.